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| I. |
Allgemeines und Geltungsbereich
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| 1. |
Lieferungen, Leistungen und
Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. |
| 2. |
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
sie von der Plant Science Services GmbH schriftlich bestätigt
werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die
über den Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung hinausgehen,
haben keine Gültigkeit. |
| II. |
Angebote |
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Die Angebote der Plant Science
Services GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen,
Bestellungen und Auftragserteilungen bedürfen ebenso der
Schriftform wie Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. |
| III. |
Liefer- und Leistungszeit
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| 1. |
Liefertermine und -fristen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung
der Plant Science Services GmbH. Noch auszuliefernde Rückstände
sind hinsichtlich der Lieferzeit freibleibend. |
| 2. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel) und
von Ereignissen, die der Plant Science Services GmbH die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
(z. B. Seuchen, Streik, Aussperrungen, Krieg, behördliche
Anordnungen etc.), auch wenn sie bei Vorlieferanten oder
beauftragten Unternehmen eintreten, hat die Plant Science
Services GmbH nicht zu vertreten. Hierdurch verlängern
sich verbindlich vereinbarte Fristen und Termine für die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer Anlaufzeit von sechs
Wochen. Ferner ist die Plant Science Services GmbH berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von einem
Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger
als zwei Monate, ist der Käufer oder Auftraggeber nach
angemessener Fristsetzung hinsichtlich des nichterfüllten
Teils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird die Plant Science Services
GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so entstehen daraus
für den Käufer oder Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche. |
| 3. |
Die Plant Science Services
GmbH ist zu Teilleistungen oder -lieferungen berechtigt. |
| IV. |
Preise und Zahlungsverpflichtungen
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| 1. |
Sämtliche Preise sind Nettopreise.
Daneben sind die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich
festgelegten Höhe sowie ggfs. sonstige Sonderabgaben zu
zahlen. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert
berechnet. |
| 2. |
Die Preise gelten in Deutsche
Mark bzw. Euro. Ausländische Zahlungs-mittel werden, soweit
nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist,
nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung
notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in
Deutsche Mark bzw. Euro umgerechnet. |
| 3. |
Die Plant Science Services
GmbH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen
zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund Preiserhöhungen von Zulieferern
und Materialpreissteigerungen, eintreten. Die Kostenerhöhungen
werden auf Verlangen nachgewiesen. Diese Preisvorbehaltsklausel
ist frühestens vier Monate nach Abschluß des Vertrages
anwendbar. |
| 4. |
Sämtliche Zahlungen sind innerhalb
von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungen
innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2% auf den
Nettopreis gewährt, sofern der Käufer oder Auftraggeber
alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen
oder Aufträgen vollständig erfüllt hat. Die Plant Science
Services behält sich zudem vor, Lieferungen gegen Nachnahme
auszuführen. |
| 5. |
Bei Zahlungsverzug kann die
Plant Science Services GmbH ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni
1998 berechnen. |
| 6. |
Schecks und Wechsel werden
nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung
angenommen. Die Zahlung gilt erst mit Einlösung als erbracht.
Entstehende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers
oder Auftraggebers. |
| 7. |
Die Plant Science Services
GmbH ist berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
maximal in Höhe des Preises nebst aller Kosten zu verlangen. |
| 8. |
Die Aufrechnung, Minderung
oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, gegen Ansprüche der Plant Science
Services GmbH ist nur bei rechtskräftig festgestellten
oder unstreitigen Gegenansprüchen zulässig. |
| V. |
Gefahrübergang, Versand
und Verpackung |
| 1. |
Die Gefahr geht auf den Käufer
über, sobald die Ware an das den Transport ausführende
Unternehmen übergeben worden ist und zwecks Versendung
das Lager der Plant Science Services GmbH verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden der Plant Science Services
GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. |
| 2. |
Eine Transportversicherung
wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
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| 3. |
Der Versand erfolgt auf Rechnung
des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff
trägt der Käufer. |
| 4. |
Die Plant Science Services
GmbH wird die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig
unter Berücksichtigung von Besonderheiten der zu transportierenden
Ware ausführen. Offene Wagenladungen werden abgedeckt. |
| 5. |
Mehrwegverpackungen bleiben
das Eigentum der Plant Science Services GmbH. Sie werden
gegen Hinterlegung eines Geldbetrages, der mit der Rechnung
berechnet wird, ausgegeben. Dieser Betrag wird bei Rückgabe
der Verpackung zurückgezahlt. |
| VI. |
Eigentumsvorbehalt |
| 1. |
Die Lieferung der Ware erfolgt
unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden
Erweiterungen und Verlängerungen. |
| 2. |
Alle gelieferten Waren bleiben
Eigentum der Plant Science Services GmbH bis zur Erfüllung
aller Forderungen einschließlich eventueller anerkannter
Saldoforderungen aus Kontokorrent aus der Geschäftsbeziehung. |
| 3. |
Der Käufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung
etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Käufer hiermit in Höhe des Rechnungsendbetrages
an die Plant Science Services GmbH ab, die die Abtretung
annimmt. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt, in Zahlungsverzug ist und insbesondere ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens
gestellt oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Für diese
Fälle wird die Plant Science Services GmbH hiermit von
dem Käufer bevollmächtigt, den Erwerber von der Abtretung
zu unterrichten und die Forderung einzuziehen. Der Käufer
verpflichtet sich, sämtliche dazu erforderlichen Unterlagen
der Plant Science Services unverzüglich zur Verfügung
zu stellen. |
| 4. |
Wird die Ware mit anderen Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt die Plant Science Services
GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. |
| 5. |
Das Eigentum der Plant Science
Services GmbH an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch
verloren, dass der Käufer die Pflanzen bis zu Weiterveräußerung
auf seinem oder einem fremden Grundstück einschlägt oder
einpflanzt. Die Pflanzen sind getrennt von anderen Pflanzen
pfleglich und artgerecht zu halten. |
| 6. |
Bei Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware (Pfändung) ist der Käufer verpflichtet,
zu widersprechen, auf das Eigentum der Plant Science Services
GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen,
damit Klage gemäß § 771 ZPO werden kann. Kosten und Schäden
trägt der Käufer. |
| 7. |
Die vorstehenden Sicherheiten
werden auf Verlangen nach Wahl der Plant Science Services
GmbH freigegeben, sofern ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20 % übersteigt. |
| VII. |
Garantie und Gewährleistung |
| 1. |
Eine Garantie für das Anwachsen
von Pflanzen wird nicht übernommen. Wenn der Käufer ausdrücklich
eine Anwachsgarantie verlangt, so kann die Plant Science
Services GmbH hierfür einen gesonderten Betrag berechnen.
Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer
von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass
der Käufer den Pflanzen die für die Pflanzenart richtige
Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere
die richtige Pflanzzeit und -tiefe, Düngung und Bewässerung
etc.. Den Nachweis dafür hat der Käufer zu erbringen.
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall
etc., sind von der Garantie nicht umfaßt. |
| 2. |
Die Ware ist bei Anlieferung
zu untersuchen. Hierbei festgestellt Mängel sind unverzüglich,
spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Anlieferung zu
rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen
ebenfalls zehn Tage nach Kenntnis, spätestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung, schriftlich gerügt
werden. Für Privatkunden gilt eine Frist zur Mängelrüge
von sechs Monaten nach Lieferung. |
| 3. |
Bei berechtigter Mängelrüge
- auch bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - ist
die Plant Science Services GmbH zur Ersatzlieferung berechtigt. |
| 4. |
Läßt die Plant Science Services
GmbH eine ihr gesetzte angemessenen Nachfrist verstreichen,
ohne Ersatz geliefert zu haben, oder wird die Ersatzlieferung
unmöglich, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht
zu, Wandelung oder Minderung zu verlangen. |
| VIII. |
Schadensersatzansprüche |
| 1. |
Schadensersatzansprüche sind
sowohl gegen die Plant Science Services GmbH als auch
gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |
| 2. |
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs
ist bei Lieferungen auf den Nettowarenwert, im übrigen
auf den Rechnungsbetrag beschränkt. |
| IX. |
Schutzrechte, Markenzeichen,
Unterlagen |
| 1. |
Der Kauf von patentrechtlich
und sortenrechtlich geschützter Pflanzen sowie solcher,
deren Namen markenrechtlich geschützt sind, verpflichtet
dazu, diese Pflanzen ausschließlich mit dem mitgelieferten
Originaletikett weiterzuverkaufen. |
| 2. |
Der Gebrauch von Markenzeichen
der Plant Science Services GmbH ohne deren vorherige schriftliche
Zustimmung ist unzulässig. An Abbildungen, Zeichnungen
und sonstigen Unterlagen behält sich die Plant Science
Services GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. |
| X. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| 1. |
Erfüllungsort für Lieferungen
und Zahlungen und Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner
Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, ist der Sitz der Plant Science Services GmbH.
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| 2. |
Es gilt deutsches Recht. |
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